Recyclingunternehmen sind Hersteller im Sinne der REACH - Verordnung und haben damit alle Pflichten der (Vor-)Registrierung für ihre Produkte zu erfüllen. Wurde die Vorregistrierung erfolgreich durchgeführt, können die jetzt laufenden Übergangsfristen und anschließend die Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 2, Absatz 7, Buchstabe d genutzt werden. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen für alle Stoffe und Zubereitungen, die in der EU mittels Recycling aus Abfällen gewonnen werden.

 

Werden durch einen Verwertungsprozess aus Abfällen Stoffe oder Gemische zurückgewonnen, wird dies als Herstellung im Sinne der REACH - Verordnung (EG 1907/2006) betrachtet. Bei dem Rückgewinnungsverfahren handelt es sich auch dann um eine Herstellung, wenn lediglich eine mechanische Aufarbeitung stattfindet. Die aus Abfall recycelten Stoffe und Zubereitungen sind somit keine Abfälle mehr, sondern unterliegen als Produkte allen REACH Pflichten. Die Regelung der Ausnahme von der Registrierungspflicht wurde gezielt im Artikel 2, Absatz 7, Buchstabe d in die Verordnung aufgenommen.

 

 

Die neue europäische Abfallrahmenrichtlinie (EG 98/2008), die demnächst in nationales Recht umgesetzt werden muss, definiert erstmalig Kriterien für das Ende der Eigenschaft "Abfall" und legt fest, welche Verwertungsverfahren als Recyclingprozess zulässig sind. Daher stehen die REACH - Verordnung und die Abfallrahmenrichtlinie sowohl im europäischen als auch im nationalen Kontext im engen Zusammenhang. Recyclingunternehmen sind also unmittelbar von beiden rechtlichen Rahmenvorgaben betroffen. Kritisch zu prüfen sind auch eventuelle Meldepflichten für das C/L-Verzeichnis der ECHA in Helsinki.

 

 

Um die Ausnahme gemäß Artikel 2, Absatz 7, Buchstabe d nutzen zu können müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Es erfolgte eine ordnungsgemäße Vorregistrierung. Der Stoff oder die Zubereitung sind bereits nach Artikel II registriert und das Recyclingunternehmen hat die Informationen nach Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 (Nachgeschaltete Anwender) und kann diese weitergeben.

 

 

Ich berate Sie gern, welche Strategie für Ihre Produkte geeignet ist und wie eine kostenintensive Registrierung vermieden werden kann.

 

 

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